• 1. Einmalige Gebühren

    1.1  Anschlussgebühr*

    Neubauten: 1.5 % der Gebäude­versicherungs­schatzung (GVL)

    Um- und Erweiterungs­bauten: 1.5 % der wert­vermehrenden Investitionen gemäss Gebäude­versicherungs­schatzung (GVL)

     * Berechnet werden alle von der Gebäudeversicherung Luzern versicherten Gebäude, auch jene, die  keinen Wasser­anschluss besitzen.

    Die Anschluss­gebühren sind nach erteilter Anschluss­­bewilligung zur Zahlung fällig. Bei Neu­bauten werden 100 % der Anschluss­gebühren auf die vorgesehenen Kosten gemäss Baubewilligung in Rechnung gestellt (unverzinsliches Bardepositum). Bei Um- und Anbauten werden ein Drittel der Anschlussgebühren auf den wert­ver­mehrenden Investitionen gemäss Baukosten in der Baubewilligung in Rechnung gestellt (unverzins­liches Bardepositum). Die definitive Abrechnung der Anschluss­gebühren erfolgt nach Vorliegen der Gebäude­­versicherungs­­schatzung.

  • 2. Jährliche Gebühren

    2.1 Grundgebühr

    Die jährliche Grund­gebühr beträgt Fr. 55.00 pro Anschluss.

     

    2.2 Zählermiete

    DN 20 Fr. 25.00 / DN 25 Fr. 30.00 / DN 32 Fr. 35.00 / DN 40 Fr. 50.00 / DN 65 Fr. 140.00 / DN 80 Fr. 165.00

     

    Für weitere, spezielle Grössen wird die Miete pro Fall festgelegt. Alle Wasser­zähler bleiben im Eigentum der Wasser­versorgung.

     

    2.3 Verbrauchsgebühr (Wasserzins)

    a) Die Verbrauchsgebühr beträgt Fr. 0.70/m³

    b) Die Gebühr für Temporär­bezüge beträgt Fr. 1.50/m³

     

    * Für Temporärbezüge (u. a. ab Hydranten) wird eine Administrations­pauschale von Fr. 100.00 (inkl. Wasseruhrmiete) für eine Bezugs­dauer von max. sechs Monaten verrechnet.

     

    Provisorische Anschlüsse und Bezüge ab Hydranten müssen bewilligt werden, ansons-ten stehen sie nur der Feuerwehr zu.

     

    2.4 Sprinkleranlage

    Je Minutenliter vorgeschriebener Sprinkler­leistung wird eine jährliche Bereitstellungs­­gebühr von Fr. 1.50 erhoben. Die Beiträge an die Sprinkler­anlagen verursachten Investitionen oder an diesbezügliche Vorinvestitionen betragen 60 bis 80 % der Nettobaukosten.

  • 3. Bauwasser

    a) Einfamilienhäuser pauschal Fr. 100.00 bis zu Baukosten* von Fr. 1‘000‘000

    b) Ein-/Mehrfamilienhäuser/Gewerbe- und Industriebauten je Fr. 50.00 pro Fr. 500‘000 Baukosten* (Vorbehalt Abrechnung über Wasserzähler)

     

    * gem. Baueingabe

  • 4. Erschliessungsbeiträge

    Alle Grund­eigen­tümer, deren in Bau­zonen gelegenen Grund­stücke durch den Bau einer Versorgungs­leitung (Haupt­leitung) Mehr­werte oder Vor­teile erlangen, haben an die Erstellung der Ver­sorgungs­leitung (Haupt­leitung) Bei­träge in der Höhe von 50 – 70 % der Netto-Bau­kosten zu entrichten. Die Höhe der Bei­träge bemisst sich nach der Fläche der neu­erschlossenen Grund­stücke. Für Gebiete ausserhalb der Bau­zonen werden die Kosten­beiträge auf Grund einer Regelung mit dem Ver­waltungs­rat fest­gelegt.

  • 5. Mehrwertsteuer

    Sämt­liche Gebühren und Kosten dieser Tarif­ordnung unter­liegen der Mehr­wert­steuer. Die vorgängig auf­ge­führten Beträge sind exkl. Mehr­wert­steuer angegeben. Die Mehr­wert­steuer wird in der Rechnung separat ausgewiesen.

  • 6. Inkrafttreten

    Diese Tarifordnung tritt auf den 1. Januar 2019 in Kraft. Sie wurde von der Generalversammlung am 19. Juni 2019 rückwirkend genehmigt.

     

    Hitzkirch, 19. Juni 2019 Wasserversorgung Hitzkirch AG

     

    Stefan Scherer, Präsident VR

    Angela Müller, Mitglied VR

Tarifordnung