Reglement

  • Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Zweck
    Art. 2 Zuständigkeit
    Art. 3 Aufgabe

    II. Wasserversorgungsanlagen

    Art. 4 Hauptleitungen
    Art. 5 Versorgungsleitungen
    Art. 6 Hauszuleitungen
    Art. 7 Beanspruchung von Privatgrund
    Art. 8 Hausinstallationen
    Art. 9 Wasserzähler
    Art. 10 Hydranten und öffentliche Brunnen

    III. Wasserabgabe und Haftung der Wasserbezüger

    Art. 11 Umfang und Garantie der Wasserlieferung
    Art. 12 Anschlussgesuch
    Art. 13 Wasserbezüger
    Art. 14 Haftung des Wasserbezügers
    Art. 15 Unberechtigter Wasserbezug
    Art. 16 Wasserabgabe für besondere Zwecke
    Art. 17 Abnorme Spitzenbezüge
    Art. 18 Vorübergehender Wasserbezug I Bauwasser

    IV. Finanzierung

    Art. 19 Eigenwirtschaftlichkeit
    Art. 20 Bemessung der Gebühren
    Art. 21 Kostentragung für Leitungen
    Art. 22 Erschliessungsbeiträge
    Art. 23 Anschlussgebühr
    Art. 24 Wasserzins, Zählermiete, Grundgebühr (Benutzungsgebühren)
    Art. 25 Beiträge der Gemeinde und Dritter
    Art. 26 Tarifordnung
    Art. 27 Fälligkeit und Rechnungstellung

    V. Organisation, Verwaltung, Rechtspflege

    Art. 28 Verwaltungsrat
    Art. 29 Wassermeister
    Art. 30 Rechtsmittel
    Art. 31 Aufsicht des Gemeinderates
    Art. 32 Inkrafttreten

  • I. Allgemeine Bestimmungen

    Art.1 Zweck

    Dieses Reglement regelt den Bau, Betrieb und Unterhalt sowie die Finanzierung der Wasserversorgungsanlagen der Wasserversorgung Hitzkirch (in der Folge WH genannt) sowie die Beziehungen zwischen der WH und den Bezügern, soweit die Vorschriften des Bundes und des Kantons nichts Abweichendes enthalten.

    Art. 2 Zuständigkeit

    Die WH ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Hitzkirch. Sie erfüllt ihre Aufgaben nach den Vorschriften des eidgenössischen, des kantonalen und des kommunalen Rechts unter der Aufsicht des Gemeinderates.

    Soweit dieses Reglement sowie gesetzliche Vorschriften nichts Abweichendes enthalten, gelten für die Beziehungen der Gesellschaft zu den Aktionären und zu Dritten die Statuten.

    Art. 3 Aufgabe

    Die WH verpflichtet sich, in ihrem Versorgungsgebiet nach Massgabe der verfügbaren Menge und der technischen Voraussetzungen Trinkwasser, Brauchwasser und Löschwasser zu den Bedingungen des Wasserversorgungsreglements und der jeweiligen Tarifordnung zu liefern.

  • II. Wasserversorgungsanlagen

    Art. 4 Hauptleitungen

    Die Hauptleitungen führen von den Quellfassungen oder vom Pumpwerk und den Reservoirs in die einzelnen Gemeindeteile und in grössere Quartiere.Von ihnen zweigen die Versorgungsleitungen, in der Regel aber keine Hauszuleitungen ab.

    Die Hauptleitungen werden von der WH erstellt, unterhalten und stehen in deren Eigentum. Die WH entscheidet, ob und wie eine Hauptleitung zu erstellen und wie sie zu führen sei.

    Art. 5 Versorgungsleitungen

    Die Versorgungsleitungen sind an die Hauptleitungen angeschlossen. Sie dienen der Erschliessung der einzelnen Grundstücke. An die Versorgungsleitungen werden die Hauszuleitungen angeschlossen.

    Die Versorgungsleitungen werden von der WH erstellt, unterhalten und stehen in deren Eigentum. Die WH entscheidet, ob und wie eine Versorgungsleitung zu erstellen sei. Die Führung der Leitungen sowie der Standort der Hausanschlüsse werden von der WH bestimmt. Sie legt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat und der Gebäudeversicherung auch den Standort der Hydranten fest.

    Art. 6 Hauszuleitungen

    Die Hauszuleitungen führen von den Versorgungs- oder Hauptleitungen bis zum Haupthahn in den Gebäuden. Sie sind von den Wasserbezügern einzeln oder gemeinschaftlich zu erstellen und zu unterhalten und stehen in deren Eigentum.

    Neuanschlüsse und Aenderungen dürfen erst nach erfolgter Bewilligung des Verwaltungsrates vorgenommen werden. Dieser bestimmt Dimension, Bauart, Baumaterialien und Führung der Leitung.

    Bei der Errichtung einer neuen oder grösseren Aenderung einer bestehenden Hauszuleitung ist bei der Anzapfstelle auf Kosten des Wasserbezügers ein Schieber einzubauen.

    Der Erwerb allenfalls notwendiger Durchleitungsrechte auf Grundstücken Dritter ist Sache des Anschliessenden.

    Sind Hauszuleitungen vorschriftswidrig ausgeführt oder schlecht unterhalten, oder genügen sie aus einem andern Grunde den Anforderungen nicht, so hat der Wasserbezüger auf schriftliche Aufforderung der WH die Mängel innert angesetzter Frist beheben oder eine neue Leitung erstellen zu lassen. Unterlässt er dies, kann die WH die Mängel auf seine Kosten beheben lassen.

    Sämtliche Arbeiten an Hauszuleitungen dürfen nur von Installateuren ausgeführt werden, welche Inhaber einer entsprechenden Bewilligung der WH sind.

    Art. 7 Beanspruchung von Privatgrund

    Jeder Bezüger bzw. Grundeigentümer ist gehalten, Durchleitungsrechte für Leitungen zu gewähren und gestattet das Versetzen von Schiebern und Hydranten sowie das Anbringen der entsprechenden Hinweistafeln auf seinem Privatgrund. Vorbehalten bleiben Art. 676 und 742 ZGB.

    Art. 8 Hausinstallationen

    Die Hausleitungen dienen der Versorgung des entsprechenden Gebäudes ab Haupthahn. Sie sind Eigentum des Bezügers und von ihm auf eigene Kosten zu erstellen und zu unterhalten.

    Die unmittelbare Verbindung der Wasserleitung mit anderen Leitungen (Schmutzwasser) ist untersagt, ebenso das Eintauchen von Leitungen oder Schläuchen, die mit der Wasserleitung verbunden sind, in Schmutzwasserbehälter (Rücksauggefahr) .

    Es dürfen nur Wasserbehandlungsanlagen installiert werden, welche vom eidgenössischen Gesundheitsamt genehmigt wurden. Mit dem Einbau eines Rückflussverhinderers ist ein Rückfliessen des Wassers in das öffentliche Netz zu vermeiden. (Der Einbau von Aufbereitungsapparaten im Bereich des Verteilernetzes bedarf der Bewilligung durch die kantonale Lebensmittelkontrolle.)

    Ein Mehrverbrauch an Wasser, welcher auf allfällige Defekte gewerblicher oder industrieller oder anderer grösserer Anlagen (Kühlsysteme, Klimaanlagen usw.) zurückgeht, ist sofort dem Wassermeister zu melden.

    Art. 9 Wasserzähler

    Abgabe und Verrechnung des Wassers erfolgen nach Verbrauch. Dieser wird durch Wasserzähler festgestellt.

    Die Wasserzähler bleiben im Eigentum der WH. Sie werden von ihr unterhalten und den Bezügern gegen eine Gebühr zurVerfügung gestellt. Schäden an den Wasserzählern sind dem Wassermeister zu melden. Der Standort der Wasserzähler wird von der WH unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bezüger bestimmt. Diese tragen die Kosten des Einbaus. Bei der Plazierung ist auf leichte Zugänglichkeit und Schutz gegen Frost Rücksicht zu nehmen.

    Der Bezüger darf am Wasserzähler keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen. Es ist insbesondere verboten, Plomben zu entfernen. Er haftet für die Beschädigungen des Wasserzählers, welche auf äussere Einflüsse zurückgehen (u. a. Frostschäden) oder welche nicht auf normale Abnützung zurückzuführen sind.

    Wird die Messgenauigkeit angezweifelt, kann der Bezüger jederzeit eine Prüfung des Zählers verlangen. Stellt man dabei einen Messfehler von mehr als 5 % fest, übernimmt die WH die Kosten der Prüfung und allfälliger Reparaturen. Andernfalls sind die Prüfungskosten vom Bezüger zu tragen.

    Bei fehlerhaften Zählerangaben wird der jährliche Wasserzins unter Berücksichtigung des Durchschnittes der letzten drei Jahre von der WH nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt.

    Art. 10 Hydranten und öffentliche Brunnen

    Die Gemeinde Hitzkirch ist Eigentümerin der Hydranten auf ihrem Gemeindegebiet. Sie werden von ihr in Zusammenarbeit mit der WH erstellt und unterhalten und haben Feuerlöschzwecken zu dienen. Deren Benutzung für andere Zwecke ist nur mit Bewilligung der WH und des Gemeinderates gestattet.

    Die Speisung der öffentlichen Brunnen erfolgt durch die WH, soweit dies der jeweilige Wasseranfall zulässt

  • III. Wasserabgabe und Haftung der Wasserbezüger

    Art.11 Umfang der Garantie der Wasserlieferung

    Die WH liefert in der Regel ständig und in vollem Umfang. Sie übernimmt jedoch hiefür und für eine bestimmte Temperatur, Zusammensetzung und einen konstanten Druck des Wassers keine Verpflichtung. Sie lehnt jede diesbezügliche Haftung ab.

    Einschränkungen oder zeitweise Unterbrechungen der Wasserabgabe infolge höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Unterhalts- oder Reparaturarbeiten, Erweiterungen an den Wasserversorgungsanlagen, Wasserknappheit oder anderer wichtiger Gründe berechtigen die Wasserbezüger weder zu Entschädigungsforderungen noch zur Ermässigung des Wasserzinses oder anderer Gebühren.

    Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche werden den Wasserbezügern rechtzeitig bekannt gegeben.

    Art. 12 Anschlussgesuch

    Für jeden Neuanschluss und vor jedem baubewilligungspflichtigen Erweiterungs- oder Umbau ist der WH ein Gesuch einzureichen. Diesem Gesuch sind die für die Beurteilung erforderlichen Pläne, Beschriebe und dergleichen beizulegen, insbesondere ein Situationsplan nach Massgabe des Grundbuchplanes mit eingetragener projektierter Anschlussleitung sowie Angaben über die mutmassliche Menge und die Verwendung des Wassers und - soweit erforderlich - der Nachweis über erworbene Durchleitungsrechte.

    Die Bewilligung wird im Rahmen dieses Reglementes und der dazugehörigen Tarifordnung erteilt.

    Art. 13 Wasserbezüger

    Die Wasserabgabe erfolgt ausschliesslich an Grundeigentümer und Gebäudeeigentümer, welche als Wasserbezüger im Sinne dieses Reglementes gelten. Es ist Sache der Grund- bzw. Gebäudeeigentümer, sich mit ihren Mietern oder Pächtern auseinanderzusetzen. Bei Handänderungen erstreckt sich die Haftung für die Gebühren und allfällige übrige Ansprüche je auf die Zeit des Grundbucheintrages. Der Käufer hat Handänderungen sofort der WH zu melden.

    Art. 14 Haftung des Wasserbezügers

    Der Wasserbezüger haftet für allen Schaden, welcher der WH in Nichtbeachtung der reglementarischen Vorschriften erwächst, gleichgültig ob er durch ihn selbst, seine Mieter, Pächter oder andere Personen, die mit seinem Einverständnis die Wasserversorgungsanlagen benutzen, verursacht wurde.

    Art. 15 Unberechtigter Wasserbezug

    Jeder nicht bewilligte Wasserbezug ist untersagt. Es ist insbesondere untersagt, ohne besondere Bewilligung der WH Wasser an Dritte abzugeben oder von einem Grundstück aufs andere zu leiten.

    Ebenso verboten ist es, Abzweigungen oder Zapfhahnen vor dem Wasserzähler anbringen und plombierte Absperrventile an Umführungsleitungen zu öffnen.

    Art. 16 Wasserabgabe für besondere Zwecke

    Jeder Anschluss von Schwimmbassins und dergleichen an das Leitungsnetz sowie die Wasserabgabe für Kühl- oder Klimaanlagen, Sprinkleranlagen und dergleichen bedürfen einer besonderen Bewilligung. Die Wasserversorgung ist berechtigt, an diese Wasserabgaben besondere Auflagen zu knüpfen.

    Art. 17 Abnorme Spitzenbezüge

    Die Wasserabgabe an Betriebe mit besonders grossem Wasserverbrauch oder mit hohenVerbrauchsspitzen bedarf einer besonderenVereinbarung zwischen Wasserversorgung und Bezüger.

    Art. 18 VerübergehenderWasserbezug / Bauwasser

    Die Wasserversorgung kann auf Gesuch hin den Bezug von Bauwasser oder Wasser für andere vorübergehende Zwecke bewilligen. Die Abgabe erfolgt gegen Messung oder Pauschalent-schädigung gemässTarifordnung.

  • IV. Finanzierung

    Art.19 Eigenwirtschaftlichkeit

    Bau und Betrieb der Wasserversorgung sollen selbsttragend sein. Die Kosten werden gedeckt durch Erschliessungsbeiträge, bzw. teilweise oder volle Uebernahme der Erschliessungskosten durch die Grundeigentümer (Art. 22), Anschlussgebühren (Art. 23), Benutzungsgebühren (Art. 24), und übrige Beiträge (Art. 25) .

    Art. 20 Bemessung der Gebühren

    Anschluss- und Benutzungsgebühren sind so zu bemessen, dass grundsätzlich die Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt sowie die Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals gedeckt werden.

    Art. 21 Kostentragung für Leitungen

    Die Kosten der Hauptleitungen trägt in der Regel die WH. An die Kosten der Versorgungsleitungen haben die Grundeigentümer Erschliessungsbeiträge zu entrichten.

    Die Kosten der Hausanschlussleitung mit Absperrorgan und Anschluss an dasVerteilernetz (inkl. T.-Stück) sind vom Grundeigentümer zu tragen.

    Art. 22 Erschliessungsbeiträge

    Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Bau einerVersorgungsleitung Mehrwerte oderVorteile erlangen, haben an die Erstellungskosten der Versorgungsleitungen Beiträge zu entrichten. Jene Grundeigentümer, deren Grundstücke direkt an Hauptleitungen angeschlossen werden, haben ebenfalls Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird in der Tarifordnung geregelt

    Art. 23 Anschlussgebühr

    Für den Anschluss an die Wasserversorgung und die Mitbenutzung der bestehenden Wasserversorgungsanlagen wird eine einmalige Anschlussgebühr erhoben. Diese bemisst sich in Prozenten der Gebäudeversicherungssumme gemäss Tarifordnung.

    Bei Erweiterungsbauten, Anbauten und Umbauten sowie bei Neubauten, welche anstelle schon bestehender Bauten treten, wird eine zusätzliche Anschlussgebühr erhoben. Diese bemisst sich in Prozenten der wertvermehrenden Investitionen gemäss Schatzung der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern lautTarifordnung.

    Art. 24 Benutzungsgebühren

    Die jährlich wiederkehrenden Gebühren setzen sich zusammen aus einer Grundgebühr, einer Zählermiete und einer Verbrauchsgebühr (Wasserzins). Für den Wasserzins steht der WH für die Dauer eines Jahres seit der Fälligkeit ein gesetzliches Pfandrecht zu(§ 103 Ziff. 8 EG z. ZGB).

    Die Grundgebühr ist für jeden Bezüger gleich hoch. Die Zählermiete wird nach der Grösse des Wasserzählers berechnet. Die Berechnung des Wasserzinses erfolgt aufgrund der Messung durch die Wasserzähler.

    Für die Bereitstellung von Sprinklerlöschwasser wird eine jährliche Bereitstellungsgebühr erhoben. Das Nähere regelt die Tarifordnung.

    Art. 25 Übrige Beiträge

    Für den Anschluss der Hydranten an das Wasserversorgungsnetz, für die Speisung öffentlicher Brunnen sowie für allfällige andere Sonderleistungen zugunsten der Gemeinde bezahlt die Gemeinde angemessene Beiträge, welche aufgrund einerVereinbarung mit derWH festgelegt werden.

    Wenn durch den Anschluss von Sprinkleranlagen Sonderinvestitionen wieder Bau von Pumpwerken, Fernsteuerungen, Reservoiren oder zu sätzlichen Leitungen nötig werden, oder diesbezügliche Vorinvestitionen bereits geleistet wurden, werden Baukostenbeiträge erhoben.

    Allfällige Sonderleistungen zugunsten Dritter sind ebenfalls abzugelten.

    Art. 26 Tarifordnung

    Die Tarifordnung wird von der Generalversammlung genehmigt. Tarifänderungen sind schriftlich mitzuteilen.

    Art. 27 Fälligkeit/ Rechnungstellung

    Die Erschliessungsbeiträge der Grundeigentümer sind fällig. sobald die Leitungen erstellt sind.

    Bei den Anschlussgebühren ist die eine Hälfte der Gebühr bei erteilter Anschlussbewilligung, die andere Hälfte nach erfolgter Schatzung durch die kantonale Gebäudeversicherung fällig.

    Für die Benutzungsgebühren (Grundgebühr, Zählermiete, Wasserzins) stellt die WH einmal jährlich Rechnung. Sie kann von Grossbezügern Akontozahlungen verlangen.

    Sämtliche Rechnungen der WH sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden eine Mahnung erlassen und der gesetzliche Verzugszins berechnet. Erfolgt keine Zahlung, wird die Rechnung durch Beschluss des Verwaltungsrates nochmals zugestellt. Im Streitfall entscheidet der Gemeinderat. (*)

  • V. Organisation, Verwaltung, Rechtspflege

    Art. 28 Verwaltungsrat

    Dem Verwaltungsrat stehen die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft gemäss Statuten zu.

    Die Rechnungsstellung und das Inkasso erfolgen durch den Kassier.

    Art. 29 Wassermeister

    Der Verwaltungsrat wählt einen Wassermeister. Diesem steht die Aufsicht über die Wasserversorgungsanlagen zu.

    Er liest jährlich den Stand der Wasserzähler ab. Er hat das Recht, die Hausinstallationen zu kontrollieren und zu diesem Zweck die betreffenden Grundstücke und Räumlichkeiten zu betreten. Einzelne dieser Funktionen können auch anderen Personen übertragen werden.

    Art. 30 Rechtsmittel

    Sämtliche Beschlüsse des Verwaltungsrates der WH in Anwendung dieses Reglementes können von den betroffenen Wasserbezügern innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Gemeinderat angefochten werden. (*)

    Art. 31 Aufsicht des Gemeinderates

    Die WH unterliegt der Aufsicht des Gemeinderates. Dieses Reglement ist vom Gemeinderat von Hitzkirch zu genehmigen.

    Art. 32 Inkrafttreten

    Das Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Gemeinderat in Kraft.

    Die Generalversammlung der Aktionäre hat dieses Reglement an der Versammlung
    vom 23. Juni 1995 genehmigt.

     

    Hitzkirch. 23. Juni 1995

    WASSERVERSORGUNG HITZKIRCH

    Der Präsident: Hans Kopp
    Der Aktuar: 0. Biotti

    Mit Beschluss vom 30. November 1995 genehmigte der Gemeinderat von Hitzkirch dieses Reglement.

    Der Gemeindepräsident: Bruno Richli
    Der Gemeindeschreiber: Benno Stocker

    * Gemäss den § § 142 und 148 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege können Entscheide des Gemeinderates an den Regierungsrat und von dort an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für gewisse Fälle ist jedoch auch§ 14 Abs. 2 des Wasserversorgungs-gesetzes vom 20. 9. 1971 zu beachten.